Eine Festnahme ist das Festhalten von Personen (Personengewahrsam) auf Grundlage zivil- oder strafprozessrechtlicher Bestimmungen. In Deutschland ist im Strafprozessrecht nur die vorläufige Festnahme vorgesehen.
Die Festnahme greift in Grundrechte des Individuums ein (z. B. Freiheit der Person), so dass ein Gesetzesvorbehalt gilt. Die Maßnahme gilt immer vorläufig, und zwar entweder bis der Grund der Maßnahme entfallen oder ein richterlicher Beschluss erwirkt ist. Sie kann von der Staatsanwaltschaft angeordnet und von entsprechenden Ermittlungspersonen physisch vorgenommen werden. Zu diesen zählen vor allem Polizisten, Zöllner und Justizwachtmeister. Darüber hinaus gibt es allerdings auch andere Arten von Vollstreckungsbeamten, die befugt sind eine vorläufige Festnahme zu vollziehen, wie z. B. Bundeswehrsoldaten zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder Terrorismusbekämpfung, Justizvollzugsbeamte zum Beispiel in Fällen einer (versuchten) Gefangenenbefreiung oder anderen Straftaten innerhalb eines JVA-Geländes und in manchen Bundesländern Beamte des Ordnungsamts.
Die typischen Gründe für die Durchführung einer vorläufigen Festnahme sind dringender Tatverdacht von schweren Straftaten, Identitätsfeststellung, Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, kontinuierlich aggressives Verhalten während amtlicher Maßnahmen und eingeschränkt wirkende Zurechnungsfähigkeit zum Beispiel durch Rauschmittelkonsum oder einer Psychose.
Sobald ein Richter die Fortdauer des Festhaltens beschließt, wird die Festnahme zur Untersuchungshaft.
Eine Festnahme wirkt als Rechtfertigungsgrund für die durch die Festnahme tatbestandliche Nötigung oder Freiheitsberaubung. Eine Körperverletzung im Rahmen der Festnahme ist dann gerechtfertigt, wenn sie in Zusammenhang mit dieser steht und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.